All­ge­meine Geschäfts­be­din­gungen

Stand: Februar 2019

§ 1 Gel­tungs­be­reich

1. Die vor­lie­genden all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen gelten aus­schließlich gegenüber Unter­nehmern, juris­ti­schen Per­sonen des öffent­lichen Rechts oder öffentlich-rech­t­­lichen Son­der­ver­mögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Ent­ge­gen­ste­hende oder von unseren Geschäfts­be­din­gungen abwei­chende Bedin­gungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir aus­drücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

2. Diese all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen gelten auch für alle zukünf­tigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechts­ge­schäfte ver­wandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Ver­trags­ab­schluss

1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzu­sehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2. An die dies­seitig aus­ge­ar­bei­teten Angebote hält sich das Unter­nehmen 30 Kalen­dertage ab dem Datum der Ange­bots­er­stellung gebunden.

§ 3 Über­lassene Unter­lagen

An allen in Zusam­menhang mit der Auf­trags­er­teilung dem Besteller über­las­senen Unter­lagen, wie z. B. Kal­ku­la­tionen, Zeich­nungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urhe­ber­rechte vor. Diese Unter­lagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere aus­drück­liche schrift­liche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unter­lagen uns unver­züglich zurück­zu­senden.

§ 4 Preise und Zahlung

1. Sofern nichts Gegen­tei­liges schriftlich ver­einbart wird, gelten unsere Preise ab Werk aus­schließlich Ver­pa­ckung und zuzüglich Mehr­wert­steuer in jeweils gül­tiger Höhe. Kosten der Ver­pa­ckung werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die Zahlung des Kauf­preises hat aus­schließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schrift­licher beson­derer Ver­ein­barung zulässig.

3. Sofern nichts anderes ver­einbart wird, ist der Kauf­preis innerhalb von 10 Tagen nach Lie­ferung zu zahlen. Ver­zugs­zinsen werden in Höhe von 9 % über dem jewei­ligen Basis­zinssatz p.a. berechnet, wobei zumindest ein pau­schaler Ver­zugs­schaden in Höhe von 40,00 Euro berechnet wird. Die Gel­tend­ma­chung eines höheren Ver­zugs­schadens bleibt vor­be­halten.

4. Sofern keine Fest­preis­abrede getroffen wurde, bleiben ange­messene Preis­än­de­rungen wegen ver­än­derter Lohn‑, Material- und Ver­triebs­kosten für Lie­fe­rungen, die 3 Monate oder später nach Ver­trags­ab­schluss erfolgen, vor­be­halten.

§ 5 Zurück­be­hal­tungs­rechte

Zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem gleichen Ver­trags­ver­hältnis beruht.

§ 6 Lie­fer­zeiten

1. Der Beginn der von uns ange­ge­benen Lie­ferzeit setzt die recht­zeitige und ord­nungs­gemäße Erfüllung der Ver­pflich­tungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Ver­trages bleibt vor­be­halten.

2. Kommt der Besteller in Annah­me­verzug oder ver­letzt er schuldhaft sonstige Mit­wir­kungs­pflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit ent­ste­henden Schaden, ein­schließlich etwaiger Mehr­auf­wen­dungen ersetzt zu ver­langen. Wei­ter­ge­hende Ansprüche bleiben vor­be­halten. Sofern vor­ste­hende Vor­aus­set­zungen vor­liegen, geht die Gefahr eines zufäl­ligen Unter­gangs oder einer zufäl­ligen Ver­schlech­terung der Kauf­sache in dem Zeit­punkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuld­ner­verzug geraten ist.

3. Wir haften im Fall des von uns nicht vor­sätzlich oder grob fahr­lässig her­bei­ge­führten Lie­fer­verzugs für jede voll­endete Woche Verzug im Rahmen einer pau­scha­lierten Ver­zugs­ent­schä­digung in Höhe von 3 % des Lie­fer­wertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lie­fer­wertes.

4. Weitere gesetz­liche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lie­fer­ver­zuges bleiben unbe­rührt.

§ 7 Gefahr­übergang bei Ver­sendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen ver­sandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spä­testens mit Ver­lassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs oder der zufäl­ligen Ver­schlech­terung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unab­hängig davon, ob die Ver­sendung der Ware vom Erfül­lungsort erfolgt oder wer die Fracht­kosten trägt.

§ 8 Eigen­tums­vor­behalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelie­ferten Sache bis zur voll­stän­digen Zahlung sämt­licher For­de­rungen aus dem Lie­fer­vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünf­tigen Lie­fe­rungen, auch wenn wir uns nicht stets aus­drücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kauf­sache zurück­zu­nehmen, wenn der Besteller sich ver­trags­widrig verhält.

2. Der Besteller ist ver­pflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn über­ge­gangen ist, die Kauf­sache pfleglich zu behandeln. Ins­be­sondere ist er ver­pflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl‑, Feuer- und Was­ser­schäden aus­rei­chend zum Neuwert zu ver­si­chern. Müssen War­­tungs- und Inspek­ti­ons­ar­beiten durch­ge­führt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten recht­zeitig aus­zu­führen. Solange das Eigentum noch nicht über­ge­gangen ist, hat uns der Besteller unver­züglich schriftlich zu benach­rich­tigen, wenn der gelie­ferte Gegen­stand gepfändet oder sons­tigen Ein­griffen Dritter aus­ge­setzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gericht­lichen und außer­ge­richt­lichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns ent­stan­denen Ausfall.

3. Der Besteller ist zur Wei­ter­ver­äu­ßerung der Vor­be­haltsware im nor­malen Geschäfts­verkehr berechtigt. Die For­de­rungen gegenüber dem Abnehmer aus der Wei­ter­ver­äu­ßerung der Vor­be­haltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns ver­ein­barten Faktura-End­­be­­trages (ein­schließlich Mehr­wert­steuer) ab. Diese Abtretung gilt unab­hängig davon, ob die Kauf­sache ohne oder nach Ver­ar­beitung wei­ter­ver­kauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Ein­ziehung der For­derung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die For­derung selbst ein­zu­ziehen, bleibt davon unbe­rührt. Wir werden jedoch die For­derung nicht ein­ziehen, solange der Besteller seinen Zah­lungs­ver­pflich­tungen aus den ver­ein­nahmten Erlösen nach­kommt, nicht in Zah­lungs­verzug ist und ins­be­sondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insol­venz­ver­fahrens gestellt ist oder Zah­lungs­ein­stellung vor­liegt.

4. Die Be- und Ver­ar­beitung oder Umbildung der Kauf­sache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwart­schafts­recht des Bestellers an der Kauf­sache an der umge­bil­deten Sache fort. Sofern die Kauf­sache mit anderen, uns nicht gehö­renden Gegen­ständen ver­ar­beitet wird, erwerben wir das Mit­ei­gentum an der neuen Sache im Ver­hältnis des objek­tiven Wertes unserer Kauf­sache zu den anderen bear­bei­teten Gegen­ständen zur Zeit der Ver­ar­beitung. Das­selbe gilt für den Fall der Ver­mi­schung. Sofern die Ver­mi­schung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Haupt­sache anzu­sehen ist, gilt als ver­einbart, dass der Besteller uns anteil­mäßig Mit­ei­gentum über­trägt und das so ent­standene Allein­ei­gentum oder Mit­ei­gentum für uns ver­wahrt. Zur Sicherung unserer For­de­rungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche For­de­rungen an uns ab, die ihm durch die Ver­bindung der Vor­be­haltsware mit einem Grund­stück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir ver­pflichten uns, die uns zuste­henden Sicher­heiten auf Ver­langen des Bestellers frei­zu­geben, soweit ihr Wert die zu sichernden For­de­rungen um mehr als 20 % über­steigt.

§ 9 Gewähr­leistung und Män­gelrüge

1. Gewähr­leis­tungs­rechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschul­deten Unter­­su­chungs- und Rüge­o­b­lie­gen­heiten ord­nungs­gemäß nach­ge­kommen ist.

2. Män­gel­an­sprüche ver­jähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablie­ferung der von uns gelie­ferten Ware bei unserem Besteller. Für Scha­dens­er­satz­an­sprüche bei Vorsatz und grober Fahr­läs­sigkeit sowie bei Ver­letzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vor­sätz­lichen oder fahr­läs­sigen Pflicht­ver­letzung des Ver­wenders beruhen, gilt die gesetz­liche Ver­jäh­rungs­frist.

3. Sollte trotz aller auf­ge­wen­deter Sorgfalt die gelie­ferte Ware einen Mangel auf­weisen, der bereits zum Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs vorlag, so werden wir die Ware, vor­be­haltlich frist­ge­rechter Män­gelrüge nach unserer Wahl nach­bessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gele­genheit zur Nach­er­füllung innerhalb ange­mes­sener Frist zu geben. Rück­griffs­an­sprüche bleiben von vor­ste­hender Regelung ohne Ein­schränkung unbe­rührt.

4. Schlägt die Nach­er­füllung fehl, kann der Besteller – unbe­schadet etwaiger Scha­dens­er­satz­an­sprüche – vom Vertrag zurück­treten oder die Ver­gütung mindern.

5. Män­gel­an­sprüche bestehen nicht bei nur uner­heb­licher Abwei­chung von der ver­ein­barten Beschaf­fenheit, bei nur uner­heb­licher Beein­träch­tigung der Brauch­barkeit, bei natür­licher Abnutzung oder Ver­schleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahr­übergang infolge feh­ler­hafter oder nach­läs­siger Behandlung, über­mä­ßiger Bean­spru­chung, unge­eig­neter Betriebs­mittel, man­gel­hafter Bau­ar­beiten, unge­eig­neten Bau­grundes oder auf­grund beson­derer äußerer Ein­flüsse ent­stehen, die nach dem Vertrag nicht vor­aus­ge­setzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsach­gemäß Instand­set­zungs­ar­beiten oder Ände­rungen vor­ge­nommen, so bestehen für diese und die daraus ent­ste­henden Folgen eben­falls keine Män­gel­an­sprüche.

6. Rück­griffs­an­sprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwin­genden Män­gel­an­sprüche hin­aus­ge­henden Ver­ein­ba­rungen getroffen hat. Für den Umfang des Rück­griffs­an­spruches des Bestellers gegen den Lie­ferer gilt ferner Absatz 6 ent­spre­chend.

§ 10 Sons­tiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechts­be­zie­hungen der Par­teien unter­liegen dem Recht der Bun­des­re­publik Deutschland unter Aus­schluss des UN-Kauf­­rechts (CISG).

2. Erfül­lungsort und aus­schließ­licher Gerichts­stand und für alle Strei­tig­keiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­tigung nichts anderes ergibt.

3. Alle Ver­ein­ba­rungen, die zwi­schen den Par­teien zwecks Aus­führung dieses Ver­trages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich nie­der­gelegt.